Dapper Dan Men

Vertragsbedingungen der Dapper Dan Men (AGB)

1. Alle Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse der Dapper Dan Men erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Alle Rechnungen der Dapper Dan Men GbR werden ohne gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer ausgestellt.

( Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) Es werden keine anderen Quittungen oder Belege

gegengezeichnet. Gagenvereinbarungen verstehen sich immer brutto.

3. In der Auftragsbestätigung sind einige Dinge, die in diesen AGB bereits erwähnt

sind, zur Sicherheit nochmals aufgeführt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Weicht die

Auftragsbestätigung in einem oder mehreren Punkten von den AGBs ab, gilt im Zweifel immer die Auftrags-

bestätigung, da diese individuell auf den Geschäftsvorfall abgestimmt wird. Punkte, die nicht ausdrücklich in der

Auftragsbestätigung aufgeführt werden, sind über die AGB geregelt. Im Übrigen finden die Gesetze des Landes

Baden – Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist für beide

Vertragsparteien Ettlingen. Gegen die Auftragsbestätigung kann innerhalb 10 Werktage Einspruch erhoben

werden, danach gilt die Vereinbarung / der Vertrag als gültig.

4. Der gesamte zu zahlende Betrag ist auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen oder in bar

spätestens am Ende der Veranstaltung auszuzahlen. Bei Überweisung muß die Zahlung des gesamten

Betrages binnen 10 Tage nach dem Auftritt auf dem angegebenen Konto verbucht sein. Mahngebühren

werden Pauschal mit 25 Euro in Rechnung gestellt Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung

fällig. Schecks müssen von Seiten der Dapper Dan Men nicht akzeptiert werden.

5. Die Gruppe ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen

gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf

technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch

unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.

6. Die Dapper Dan Men sind verantwortlich für den Auf- und Abbau ihrer Ton- und Lichtanlage, sofern eine

eigene Anlage verwendet wird. Dieser erfolgt i.d. R. 2 Stunden vor Spielbeginn. Falls der Veranstalter den Aufbau

zwingend deutlich vor dem Beginn der Veranstaltung wünscht und / oder eine mehrfache Anfahrt des

Veranstaltungsortes notwendig wird ist dies entsprechend der Vereinbarung über die Verlängerungsstunden vom

Veranstalter an die Band separat zu begleichen. Gleiches gilt für eine Wartezeit zwischen Abschluß der

Aufbauarbeiten und Auftrittsbeginn von mehr als 2 Stunden. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass

die Band ohne große Umstände an den Bühnenbereich zum Ausladen gelangt. Eventuelle Durchfahrts-

genehmigungen, Schlüssel für Aufzüge etc. muß der Veranstalter im Vorhinein auf seine Kosten besorgen.

7. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein.

Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom LKW bis zur Bühne muss ebenerdig

sein und darf nicht mehr als 50 Meter betragen. Absprachen müssen 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn

getroffen werden. Der Bühnenplan /Technical Rider der Dapper Dan Men ist Bestandteil des Vertrags.

8. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten. Die Programmgestaltung liegt im

Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.

9. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der Veranstaltung

ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Erfolgt bei längeren

Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter, falls nicht ausdrücklich abweichend

vereinbart, für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

10. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.

Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA - Listen u.ä. sind den Dapper Dan Men spätestens nach der

Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

11. Ohne vorherige Genehmigung der Dapper Dan Men darf die Darbietung oder Ausschnitte davon auf

keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden.

Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen

Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur den Dapper Dan Men zu, es sei denn es wurden hiervon abweichende

Vertragsinhalte vorab schriftlich vereinbart. Der Veranstalter gestattet den Dapper Dan Men den Verkauf von

Merchandising-Produkten wie T-Shirts, Caps, CDs, etc. auf dem Veranstaltungsgelände ohne hierfür eine

Standmiete zu erheben.

12. Für alle Personen- , Sachschäden und Diebstähle von Beginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der

Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen

Versicherungen. Schäden, die durch die Dapper Dan Men verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen

schriftlich anzuzeigen.

13. Mit Beendigung des Auftritts haben die Künstler/ Dapper Dan Men GbR den Vertrag erffüllt.

14. Da die Dapper Dan Men hochwertiges Equipment bereitstellen muss gewährleistet sein, dass Instrumente

und Technik der Musiker gegen jegliche Witterungseinflüsse (insbesondere Regen!) geschützt sind. Hierfür ist der

Veranstalter verantwortlich. Gerne sind Mitglieder der Band beratend tätig. Die Durchführung und die Kosten

hierfür trägt der Veranstalter. Sollte auf Grund einer nicht ausreichenden Überdachung oder Bodenbeschaffenheit

die Instrumente oder Technik der Band durch Witterungseinflüsse zu Schaden kommen, haftet der Veranstalter

hierfür in voller Höhe. Die Dapper Dan Men behalten sich das Recht vor bei unzureichendem Witterungsschutz den

Aufbau oder den bereits begonnenen Auftritt abzubrechen. Der Anspruch auf die volle Gage bleibt hiervon unberührt.

15. Sollte auf Grund von Band-Umstrukturierungen, Krankheit oder höherer Gewalt ein Bandmitglied, mehrere

oder alle Musiker ausfallen, werden die Dapper Dasn Men für einen entsprechenden Ersatz sorgen, so dass die

Veranstaltung termingerecht durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Auswahl der Aushilfsmusiker

obliegt allein der Band und bedarf nicht zwingend einer Rücksprache mit dem Veranstalter. Fällt ein Musiker

kurzfristig auf Grund von Tod, schwerer Krankheit von sich oder einem engen Verwandten aus, kann dies in diesem

besonderen Falle zum Absagen der Veranstaltung führen. Ebenso bei höherer Gewalt, wie z.B.einer Verunfallung

des Fahrzeuges auf dem Weg zum vereinbarten Termin.

16. Wenn der Veranstalter die bereits gebuchte Veranstaltung verschiebt oder der Band gegenüber absagt, fällt

die volle vereinbarte Gage an. Wenn die Band noch rechtzeitig eine andere Veranstaltung zu diesem Termin

annehmen kann, wird der Zahlbetrag um die dort erzielte Gage vermindert. Der Nachweis über die Höhe der Gage

erfolgt über die Auftragsbestätigung bzw. Rechnung.

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar

sein oder zum Zeitpunk des Vertragsschlußes geltendem Recht widersprechen oder nach Vertragsschluss

unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten diejenige wirksamen und durchführbaren

Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit

der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als

ausgeschlossen.

Stand: 01.01.2022

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